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Datenschutz

 
Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Seit Mai 2004 sind auf Grund des Bundesdatenschutzgesetz Hunderttausende Betriebe verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen Stellen. Hierunter fallen juristische Personen (z.B. die AG oder die GmbH), Personengesellschaften (z.B. die GbR), nicht rechtsfähige Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften oder politische Vereinigungen), und natürliche Personen (z.B. Ärzte, Architekten, oder Rechtsanwälte), soweit Sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, also automatisiert, oder in oder aus nicht automatisierten Dateien (Kartei) verarbeiten, nutzen oder dafür erheben (eine Ausnahme ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten).

Wer sich dieser Verpflichtung entzieht handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann im Falle § 43 (1) BDSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei nachweisbar vorsätzlich oder bereits fahrlässigen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des BDSG, droht eine Geldbuße bis zu 250.000 Euro.