Anforderungen
des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Seit Mai 2004 sind auf Grund des Bundesdatenschutzgesetz Hunderttausende
Betriebe verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle
nicht öffentlichen Stellen. Hierunter fallen juristische Personen
(z.B. die AG oder die GmbH), Personengesellschaften (z.B. die GbR),
nicht rechtsfähige Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften oder politische
Vereinigungen), und natürliche Personen (z.B. Ärzte, Architekten,
oder Rechtsanwälte), soweit Sie personenbezogene Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen, also automatisiert, oder in oder aus
nicht automatisierten Dateien (Kartei) verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben (eine Ausnahme ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten).
Wer sich dieser Verpflichtung entzieht handelt ordnungswidrig. Diese
Ordnungswidrigkeit kann im Falle § 43 (1) BDSG mit einer Geldbuße
bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei nachweisbar vorsätzlich oder
bereits fahrlässigen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des BDSG,
droht eine Geldbuße bis zu 250.000 Euro. |