Wann
benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?
Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der vier Punkte
in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
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unabhängig von der Zahl der
Beschäftigten, wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Beispiele hierfür sind Auskunfteien,
Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute.
§ 4f Abs. 1 S. 6 BDSG |
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Unternehmen mit mindestens
fünf Arbeitnehmern die personenbezogene Daten automatisiert
erheben, verarbeiten oder nutzen. Zu den Arbeitnehmern zählen
neben fest angestellten Mitarbeitern auch Aushilfskräfte, Geringverdiener
sowie Leiharbeiter.
§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG |
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Wenn in Ihrem Unternehmen
mindestens zwanzig Arbeitnehmer mindestens vorübergehend mit
nichtautomatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
beschäftigt sind.
§ 4f Abs. 1 S. 2 BDSG |
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Wenn automatisierte Verarbeitungen
vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs.
5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer).
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