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Datenschutz

 
Wann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erhebt, verarbeitet oder nutzt. Beispiele hierfür sind Auskunfteien, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute.
§ 4f Abs. 1 S. 6 BDSG
Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen. Zu den Arbeitnehmern zählen neben fest angestellten Mitarbeitern auch Aushilfskräfte, Geringverdiener sowie Leiharbeiter.
§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG
Wenn in Ihrem Unternehmen mindestens zwanzig Arbeitnehmer mindestens vorübergehend mit nichtautomatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigt sind.
§ 4f Abs. 1 S. 2 BDSG
  Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer).